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Frage
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Antwort
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Wie läuft das Zulassungsverfahren im Detail?
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Eine Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen erfolgt zukünftig nur noch, wenn der Träger die Forderungen des DrittenBuches zum Sozialgesetzbuch einhält und nachweist. Der Nachweis wird durch eine Begutachtung (Auditierung) von einer fachkundige Stelle erbracht.
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Wie bekomme ich dieses Zertifikat?
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Das neue Zulassungsverfahren ist zweigeteilt; zum einen wird der Bildungsträger zugelassen, zum anderen erfolgt die Zulassung von Bildungsmaßnahmen.(Die Voraussetzung für die Zulassung von Bildungsmaßnahmen ist die Zulassung als Bildungsträger).
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Ist die Verwendung eines Logos der Bundesagentur für Arbeit (z.B. auf der Zulassungsurkunde, auf der Homepage, auf Werbematerial etc.) zulässig?
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Die AZWV sieht die Verwendung eines Logos nicht vor. Deshalb ist es nicht gestattet, das Logo der BA auf Zertifikaten der FKS zu verwenden.
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Wie soll eine FKS mit dem Thema Fernunterricht umgehen?
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Fernunterrichtsmaßnahmen, sind voll in den üblichen Zulassungsprozess einzubeziehen.
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Ist ein großer, überregionaler Träger nur zentral zu prüfen?
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Ein großer, überregional tätiger Träger, ist nur zentral zu prüfen (unter der Voraussetzung, dass seine Niederlassungen nicht eigenständige juristische Personen sind). Für die Zweigstellen/Niederlassungen gelten die Stichprobenregelungen entsprechend DIN EN 45012 (EA-Leitfaden).
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Wann ist von einem eigenständigen Träger auszugehen?
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Jeder Bildungsträger, der eine eigenständige juristische Person ist, ist zugleich eigenständig im Sinne der AZWV zu sehen.
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Können Trägerverbünde eine gemeinschaftliche Anerkennung beantragen?
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Nein. Jeder, als juristische Person tätige Träger, muss sich und sein Maßnahmenangebot zur Zulassung bei einer FKS vorlegen.
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Wie ist hinsichtlich der Prüfung von Maßnahmen vorzugehen, die von Trägern in Arbeitsgemeinschaft durchgeführt werden?
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Soweit eine Maßnahme in Arbeitsgemeinschaft durchgeführt wird, muss festgelegt werden, welcher der beteiligten Träger die Verantwortung für die Maßnahme übernimmt. Dieser legt sie dann zur Zulassung vor.
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Welche Kosten sind bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zugrunde zu legen (Kalkulationswerte, Preise)?
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Grundlage ist zunächst die BDKS-Liste (Bundesdurchschnittskostensätze) der Bundesagentur für Arbeit. Die entsprechenden Empfehlungen des Anerkennungsbeirates, sind zu beachten. Soweit die BDKS keine klare Aussage zu den Kostensätzen machten (z.B. Schweißlehrgänge, Berufskraftfahrer u.ä.), können sich die FKS an den in der Vergangenheit von den örtlichen Arbeitsagenturen festgelegten Sätzen orientieren. Dies kann dadurch erfolgen, dass sich die FKS die Zulassung der örtlichen Arbeitsagenturen aus dem Vorjahr vorlegen lässt.
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Dürfen personenbezogene Kosten (Fahr- kosten zur Maßnahme etc.) in die Preisgestaltung des Trägers einfließen?
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In die Preisgestaltung dürfen nur lehrgangs-, nicht aber teilnehmerbezogene Kosten einfließen (z.B. Fahrtkosten, Flugkosten etc.).
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Sind betriebliche Praktika Bestandteil einer Maßnahme oder zusätzliche Elemente?
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Betriebliche Praktika sind zwar Elemente der Maßnahme in pädagogisch didaktischer Hinsicht, müssen aber bei der Berechnung des Teilnehmerstundensatzes unberücksichtigt bleiben, da in dieser Zeit keine Dienstleistung durch den Träger gegenüber dem Teilnehmer erfolgt und insofern auch keine Kosten entstehen.
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Wie ist vorzugehen bei Maßnahmen, die der Träger aus Bausteinen zusammen- setzt, von denen ein Teil zugelassen ist, ein anderer Teil jedoch nicht?
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Module sind jeweils als eigenständige Maßnahmen zu sehen. Soweit Bausteine von Arbeitlosen konkret besucht werden sollen und der Gutschein einzulösen ist, sind die betreffenden Module der Zulassung zu unterziehen.
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Welche Informationen muss eine Zulassung für Maßnahmen enthalten, damit örtlichen Arbeitsagenturen oder ARGEN die notwendige Information für die Einlösung eines Bildungsgutscheins haben?
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Damit AA und ARGEN feststellen können, ob das Zulassungszertifikat einer FKS sich auch auf die Maßnahme erstreckt, für die ein Bildungsgutschein zur Einlösung vorgelegt wird, ist es notwendig, dass die Liste der Maßnahmen, für die der Bildungsträger die Zulassung bei der FKS beantragt hat, als Anlage zum Zertifikat beigefügt wird.
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In welcher Form sind Modulmaßnahmen zuzulassen?
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Nach den Empfehlungen des Anerkennungsbeirates sind Module wie Maßnahmen zu behandeln. Dies bedeutet, dass die Bildungsträger jedes Modul wie eine Maßnahme zu beschreiben haben und als eigenständige Einheit in die Liste der Maßnahmen einzustellen, für die eine Zulassung beantragt wird. Bei Kombination der Module handelt der Bildungsträger nach den Bedürfnissen des Teilnehmers, die in der Eingliederungsvereinbarung definiert wurden und in der Bildungszielbeschreibung des Bildungsgutscheins zum Ausdruck kommen.
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Ist bei Vorlage einer Zertifizerung (z.B. LQW) zu prüfen, ob der Zertifizierer durch eine autorisierte Stelle „akkreditiert“ ist?
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Dies ist der Fall. Soweit Unklarheit darüber besteht, wer als Akkreditierer tätig ist, ist ggf. die Anerkennungsstelle der Bundesagentur in Nürnberg einzuschalten.
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Wie können unterschiedliche Zeitpunkte einer Trägerzertifizierung im Rahmen von AZWV und einem anderen QMS synchronisiert werden?
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Diejenige Zertifizierung, die zum späteren Zeitpunkt stattfindet, kann - zumindest soweit es die AZWV betrifft - in ihrer Laufzeit entsprechend verkürzt werden, so dass beim zweiten Audit die zeitliche Gleichschaltung erfolgen kann (s. § 11 Abs. 1 AZWV: „Die Geltungsdauer der Zulassung ist auf längstens drei Jahre zu befristen. ...“)
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