Donnerstag, 17 Mai 2012
AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung)

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt wurde ein neues Kapitel zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen in das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) eingefügt. Die Regelungen verfolgen das Ziel, die Qualität arbeitsmarktlichen Dienstleistungen und damit die Leistungsfähigkeit und Effizienz des arbeitsmarktpolitischen Fördersystems nachhaltig zu verbessern. Um dieses Ziel zu erreichen, können nur solche Träger zur Einbringung von Arbeitsmarktdienstleistungen zugelassen werden, die unter anderem ihre Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachweisen, qualifiziertes Personal einsetzen und ein System zur Sicherung der Qualität anwenden.

Die Zulassungserfordernisse gelten für alle Träger, die Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem SGB III selbst durchführen oder durchführen lassen.

Ein neuer Punkt in den gesetzlichen Regelungen ist der Zustimmungsvorbehalt der Bundesagentur für Arbeit (BA). D.h. bei Maßnahmen über dem Bundesdurchschnittskostensatz (BDKS), erfolgt die Zulassung nicht mehr ausschließlich über die Fachkundige Stelle, sondern die BA muss eingeschaltet werden. Die Bundesdurchschnittskostensätze werden seit dem 1. April 2012 auf der Webseite der Arbeitsagentur veröffentlicht.

 

Die AZAV ist veröffentlicht. Sie finden sie auf der Webseite des Bundesanzeigers oder der Arbeitsagentur unter folgendem Link:
Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung-Arbeitsförderung (AZAV)

 

Das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt finden Sie unter folgendem Link:
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen

 

Weiter Informationen finden Sie hier auf der Webseite im Bereich AZAV hier und unter folgendem Link:
Webseite der Bundesagentur für Arbeit

 

Die Präsentation der BA zum Zustimmungsvorbehalt finden Sie unter folgendem Link:
Zustimmungsvorbehalt der Bundesagentur für Arbeit (BA)

 

Die Bundesdurchschnittskostensätze (BDKS) für Maßnahmen der Beruflichen Bildung finden Sie hier:
BDKS Stand: 01. April 2012

 

Die Bundesdurchschnittskostensätze (BDKS) für Vergabemaßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III finden Sie hier:
BDKS Stand: 23. März 2012