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Anbieter von Arbeitsmarktdienstleistungen werden stärkeren Qualitätskontrollen unterzogen. Künftig bedürfen grundsätzlich alle Träger und diejenigen Maßnahmen, die mittels eines Gutscheins (Bildungs-, Aktivierungs-, Vermittlungsgutscheine) in Anspruch genommen werden können, einer externen Zulassung.
Ursula von der Leyen: "Wenn wir den Fallmanagern mehr Verantwortung zubilligen, ist es zwingend, dass wir auf Stabilität beim Personal setzen und verstärkt in ihre Aus- und Weiterbildung investieren. Deswegen kommt die Qualifizierungsoffensive der Bundesagentur zur rechten Zeit. Wir werden aber auch stärker auf die Qualität derjenigen achten, die Arbeitslose weiterbilden, umschulen oder trainieren. Viele Träger leisten wirklich gute Arbeit. Aber es hat manche schwarze Schafe gegeben, die wenig Leistung gebracht und richtig Geld gekostet haben. Wir kennen alle die Extremfälle, bei denen Menschen in unsinnige Trainingsmaßnahmen gesteckt wurden. Das kostet den Arbeitsuchenden wertvolle Zeit und die Steuer- und Beitragszahler Geld. Deswegen müssen künftig alle Anbieter einen strengen Qualitätscheck durchlaufen."
Auszug aus dem Entwurf - Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (geplant ist die Inkraftsetzung zum 01.04.2012.)
Auszug aus dem fünften Kapitel: Zulassung von Trägern und Maßnahmen Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, die Qualität arbeitsmarktlicher Dienstleistungen und damit die Leistungsfähigkeit und Effizienz des arbeitsmarktpolitischen Fördersystems nachhaltig zu verbessern. Um dieses Ziel zu erreichen, werden künftig grundsätzlich nur noch solche Träger zur Erbringung von Arbeitsmarktdienstleistungen zugelassen, die ein System zur Sicherung der Qualität anwenden und einen Qualitätsnachweis in Form einer externen Zulassung erbringen. ... außerdem bedürfen künftig auch die Maßnahmen einer Zulassung, die mit Hilfe des neu eingeführten Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins gefördert werden. Jeder Träger, der Arbeitsmarktdienstleistungen erbringen will, soll künftig die Erfüllung qualitativ einheitlicher Mindeststandards in einem Zulassungsverfahren nachweisen. Außerdem bedürfen künftig auch die Maßnahmen einer Zulassung, die mit Hilfe eines Vermittlungsgutscheins in Anspruch genommen werden können.
§ 45 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (4) Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl 1. eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach § 179 zugelassene Maßnahme anbietet ...
§ 179 Maßnahmezulassung Eine Maßnahme ist von der fachkundigen Stelle zuzulassen ... Maßnahmen (nach § 46, SGB III), die bisher im Rahmen von Ausschreibung vergeben wurden, können künftig alternativ über die Ausgabe von Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine, gefördert werden.
Den Gesetzentwurf finden Sie auf der Webseite des BMAS unter folgendem Link:
http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/gesetzentwurf-ampi.pdf?__blob=publicationFile |