Freitag, 03 Sep 2010
AZWV Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung

Unter der Prämisse „Moderne Dienstleistung“ im Weiterbildungsbereich hat auch die Bundesagentur für Arbeit (BA) reagiert.
Sie hat das 3. Sozialgesetzbuch (SGB III) mit dem Ziel, mehr Wettbewerb, Transparenz und eine verbesserte Qualität zu schaffen,
neu geordnet.

Erfolgte die Qualitätssicherung im Weiterbildungsbereich bisher auf Grundlage des sog. Anforderungskataloges an Bildungsträger
durch die Bundesagentur für Arbeit, wird nun mit Inkrafttreten der AZWV (Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung)
ein neuer Rahmen geschaffen. Die BA zieht sich (teilweise) bezüglich Zulassung und Anerkennung zurück und hat diese Aufgabe an die
Privatwirtschaft, genau genommen an Zertifizierungsstellen, sog. Fachkundige Stellen, abgegeben. Diese werden zentral über die
Anerkennungsstelle der Bundesagentur für Arbeit zugelassen und registriert.

 

Kurz und bündig

Die Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgt nur noch, wenn
der Bildungsträger die Forderungen der §§ 84-86 SGB III einhält und gemäß AZWV zertifiziert ist.

Was bedeutet dies?

Bildungsträger, die öffentlich geförderte Weiterbildung (FbW) über Bildungsgutscheine verbunden mit
Unterhaltsgeld und Übernahme der Weiterbildungskosten anbieten, können nicht mehr wie in der Ver-
gangenheit üblich, sich an ihr örtliches Arbeitsamt wenden, um als Träger zugelassen bzw. gefördert zu
werden. Das gesamte Zulassungsverfahren erfolgt ausschließlich durch die Fachkundigen Stellen.

Informationen und Links zu den jeweils aktuellen Fördermöglichkeiten, z.B. Kurzarbeitergeld oder
Konjunkturpaket II, finden Sie unter dem Punkt Unterlagen und Dokumente.